Förderverein Realschule Gute Änger e.V.
– Satzung –
geändert und beschlossen am 9. Januar 2025
1 Name und Sitz des Vereins
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- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Realschule Freising – Gute Änger – e.V.“
- Der Verein mit der Nummer VR 207815 ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Freising.
2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere durch Unterstützung der Schüler*innen und Eltern sowie der Lehrer*innen an der Realschule Freising Gute Änger. Im Weiteren auch die Förderung der internationalen Völkerverständigung, der Heimatpflege und Heimatkunde, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Insbesondere dienen die Unterstützungen, Beihilfen und Zuschüssen:
– bei schulischen und von der Schule organisierten Veranstaltungen, Ausflügen, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften, Projekten und Studienfahren
-zur Anschaffung und Wartung von Lehr- oder Lernmitteln oder anderen Medien
– bei einzelnen Wahlgruppen /-fächern oder auch Personen, die dem schulischen Zweck dienliche Tätigkeiten ausführen
– der Fort- und Weiterbildung allen mit der Schule verbundenen Personen
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- zur Hausaufgabenbetreuung /Lernhilfe auf Honorarbasis
- zur Schulhofgestaltung und Verschönerung des Schulgebäudes
- für berufsfindenden Veranstaltungen/Programme- zum internationalen Schüler*innenaustausch auch außerhalb der Schulzeit
- zur Durchführung von Vorträgen für Eltern, Schüler*innen oder Lehrkräften
- zur Integration und Unterstützung von Schüler*innen mit Beeinträchtigung, z.B. durch Anschaffung von Hilfsmitteln
- zur Förderung des Sportes bzw. sportlicher Aktivitäten
- dem Thema „Umwelt“ und umweltbewusstes Handeln.
3 Mittelbindung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sollten bei Tätigkeiten für den Verein Auslagen entstanden sein, so können diese vom Verein beglichen werden.
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (Beginn 01. September bis 31. August des darauffolgenden Jahres).
5 Mitgliedschaft
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- Als Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit der Schulleitung hinsichtlich der Unterstützung der Vereinszwecke.
- Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ist auch über die Ernennung der Ehrenmitglieder zuständig.
- Die Vereinsmitgliedschaft endet
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- a) durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 6 Wochen zum 1. September des Jahres. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail an den Verein zum Stichtag erfolgen.
- b) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Dies erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Vereinsausschusses nachdem eine zweimaligen Aufforderung zur Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt ist. Nach Zusendung der 2. Aufforderung zur Zahlung ist eine Frist von 3 Monaten abzuwarten.
- c) durch Ausschluss des Mitglieds. Dabei kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- d) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung/Konkurs.“
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6 Mitgliedsbeiträge
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- Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung zu Beginn des Schuljahres, spätestens 8 Wochen nach Schulbeginn, festgelegt. Er kann diese mit Wirkung zum nächsten Vereinsjahr ändern. Über den Mindestmitgliedsbeitrag hinaus kann das Mitglied die Höhe des Jahresbeitrages selbst bestimmen.
- Es gilt die Beitragsordnung des FöV Gute Änger e.V..
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuss
- Die Mitgliederversammlung
8 Vorstand
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- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden, sowie dem Kassier.
- Der Vorstand ist gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Regelungen zur Wahl und Amtsdauer sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird von einer/m Kassenprüfer*in geprüft. Die geprüfte Jahresrechnung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
9 Vereinsausschuss
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- Der Vereinsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:
- zwei gewählten Beisitzer*innen,
- einer gewählten Schriftführer*in,
- einem Mitglied der Schulleitung und
- dem amtierenden 1. oder 2. Elternbeiratsvorsitzenden.
Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand und tritt zweimal im Jahr mit dem Vorstand zusammen.
10 Aufgaben des Vorstandes und des Vereinsausschusses
Der Vorstand und der Vereinsausschuss sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan konkret zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
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- Der Vorstand legt die Grundausrichtung zur Umsetzung der Vereinszwecke fest, soweit sie nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung fixiert sind.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und versucht, Spenden einzuwerben.
- Dem Vorstand obliegt die Verwaltung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Buchführung. Im obliegt die Beschlussfassung, welche Mittel welchen Zwecken zugewendet werden.
- Gemeinsame Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festlegung deren Tagesordnung
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Er erstellt den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
- Er plant und organsiert Veranstaltungen und Projekte.
Der Vereinsausschuss hat folgende Aufgaben:
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- Er berät den Vorstand.
- Er gibt Impulse besonders aus der Sicht der Schule.
- Er kontrolliert den Vorstand.
11 Mitgliederversammlung
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- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird mit Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens 12 Wochen danach, durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail mindestens 2 Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung. Bereits mindestens vier Wochen vor dem Termin erfolgt eine Save-the-date-Mitteilung mit der Aufforderung, Tagesordnungspunkte einzubringen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die für die MV geltenden Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend.
- Der Vorstand leitet die Versammlung.
- Der/die Schriftführer*in wird durch die MV gewählt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben ist.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
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- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Vereinsausschusses
- Entgegennahme des Jahresberichts des Kassiers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Beisitzer*innen aus den Reihen der Mitglieder
- Wahl einer/s Kassenprüfers*in
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins
- Grundsätze zur Verteilung des Vereinsvermögens.
12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kindererziehung.
13 Schlussbestimmungen
Über diese Satzung hinausgehende Regelung richten sich nach den Bestimmungen des BGB.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Januar 2025 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.