Vereinssatzung

für den Förderverein der Realschule Freising – Gute Änger – Freising vom 28.07.2022

Satzung  

für den Förderverein der Realschule Freising – Gute Änger – Freising vom 17.05.18 – mit von der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen vom 05.08.2021.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Realschule Freising – Gute Änger – e.V.“  
    2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.  
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Freising.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
    4. Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung und Bildung, insbesondere durch Unterstützung der Schüler*innen und Eltern sowie der Lehrer*innen an der Realschule Freising Gute Änger. Im Weiteren auch die Förderung der internationalen Völkerverständigung, der Heimatpflege und Heimatkunde, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
    5. Insbesondere dienen die Unterstützungen, Beihilfen und Zuschüssen von/bei:

* schulischen und von der Schule organisierten Veranstaltungen, Ausflügen, Schullandheimaufenthalten, Arbeitsgemeinschaften, Projekten und Studienfahren. 

* Anschaffung und Wartung von Lehr- oder Lernmittel oder anderen Medien 

* Einzelner Wahlgruppen /-fächern o. auch Personen, die den schulischen Zweck dienlichen Tätigkeiten ausführen 

* Fort- und Weiterbildung allen mit der Schule verbundenen Personen 

* Hausaufgabenbetreuung/Lernhilfen auf Honorarbasis 

* Schulhofgestaltung und Verschönerung des Schulgebäudes 

* berufsfindenden Veranstaltungen/Programmen 

* internationalen Schüler*innenaustausch auch außerhalb der Schulzeit 

* Vorträgen für Eltern, Schüler*innen oder Lehrkräften 

* Integration und Unterstützung von Schüler*innen mit Beeinträchtigung, z.B. durch Anschaffung von Hilfsmitteln 

* Förderung des Sportes bzw. sportlicher Aktivitäten 

* dem Thema „Umwelt“ und umweltbewusstes Handeln. 

§ 3 Mittelbindung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sollten bei Tätigkeiten für den Verein Auslagen entstanden sein, so können diese vom Verein beglichen werden. 

§ 4 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (Beginn 01. September bis 31. August des darauffolgenden Jahres). 

§ 5 Mitgliedschaft 

    1. Als Mitglied können aufgenommen werden, alle natürlichen und juristischen Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Vereinsausschuss. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese ist auch über die Ernennung der Ehrenmitglieder zuständig.
    3. Die Vereinsmitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 6 Wochen zum 1. September des Jahres. Der Austritt muss schriftlich oder per E-Mail an den Verein zum Stichtag erfolgen.

b) durch Streichung aus der Mitgliederliste. Dies erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Vereinsausschusses nachdem nach der zweimaligen Mahnung des Jahresbeitrages kein Zahlungseingang erfolgt. Eine Frist von 3 Monaten nach Eingang der 2. Mahnung ist abzuwarten.

c) durch Ausschluss des Mitglied Dabei kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung auf Antrag.

d) durch Tod oder Auflösung /Konkurs bei juristischen Personen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. 

  § 6 Mitgliedbeiträge

    1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung zu Beginn des Schuljahres, spätestens 8 Wochen nach Schulbeginn, festgelegt. Er kann diese mit Wirkung zum nächsten Vereinsjahr ändern. Über den Mindestmitgliedsbeitrag hinaus kann das Mitglied die Höhe des Jahresbeitrages selbst bestimmen. 
    2. Ehrenmitglieder und Vereinsausschussmitglieder, die qua Amt dem Gremium angehören haben keinen Beitrag zu leisten. 
    3. Es gilt die Beitragsordnung des FöV Gute Änger e.V.. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

    1. Der Vorstand 
    2. Der Vereinsausschuss 
    3. Die Mitgliederversammlung 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der  2. Vorsitzenden, sowie dem Kassier. 

Der Vorstand ist gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Regelungen zur Wahl und Amtsdauer sind in § 12 dieser Satzung festgelegt. 

Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird von einer/m Kassenprüfer*in geprüft. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 

§ 9 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus  

    • mindestens 3 höchstens 5 Beisitzer*innen (vgl. § 11) 
    • dem/der Schriftführer*in und dessen/deren Stellvertretung (vgl. § 11) 
    • der Schulleitung der Realschule Gute Änger 
    • den amtierenden 1. und 2. Elternbeiratsvorsitzenden 

Der Vereinsausschuss unterstützt den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und ist zu jeder Vorstandsitzung einzuladen. 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes und des Vereinsausschusses

Der Vorstand und der Vereinsausschuss sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan konkret zugewiesen sind. 

Sie haben vor allem folgende Aufgaben: 

    1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
    2. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung und Zuwendung der Vereinsmittel, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung 
    3. Gemeinsame Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festlegung deren Tagesordnung  
    4. Der Vorstand beruft die MV ein 
    5. Gemeinsame Ausführung der Beschlüsse der MV 
    6. Gemeinsame Erstellung des Jahresberichts (MV, Mitglieder) 
    7. Gemeinsame Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen 
    8. Unterstützung bei der Erstellung des jährlichen Kassenberichts durch den Kassier nach Prüfung durch die von der MV benannten Kassenprüfer*in. 

§ 11 Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird mit Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens 12 Wochen danach, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per mail, mindestens 2 Wochen vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung. 
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die für die MV geltenden Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend.
    3. Die Versammlungsleitung hat der/die 1. Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird eine Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung gewählt. 
    4. Der/die Schriftführer*in und ihre Stellvertretung werden durch die MV gewählt.
    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.
    7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung  und der Schriftführung zu unterschrieben ist. Dies enthält insbesondere:
    8. a) Ort und Zeit der Versammlung
    9. b) die Person der Versammlungsleitung
    10. c) die Zahl der anwesenden Mitglieder
    11. d) die Tagesordnung
    12. e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die festgelegte Art der Abstimmung
    13. f) bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut des Beschlusses.
    14. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere:

* Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Vereinsausschusses 

* Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassiers 

* Entlastung des Vorstands 

* Wahl des Vorstandes 

* Wahl der Beisitzer*innen aus den Reihen der Mitglieder 

* Benennung einer/s  Kassenprüfers*in 

* Festsetzung des Mitgliedsbeitrags 

* Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins 

* Grundsätze zur Verteilung des Vereinsvermögens. 

15. Anträge zur Tagesordnung
Anträge an die Tagesordnung müssen bis 4 Tage vor der MV beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein und in den Tagesordnungspunkt: „Anträge“ oder „Sonstiges“ aufgenommen werden. Das Verfahren folgt dann allen anderen Beschlussfassungen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 10 Tage vor der MV schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden. 

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes und des Vereinsausschusses

Die MV wählt den Vorstand und die zu wählenden Mitglieder des Vereinsausschusses ab Datum der MV für zwei Jahre. Die Amtsdauer der restlichen Mitglieder des Vereinsauschusses beträgt ebenfalls mit Datum dieser MV zwei Jahre. Alle bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

Sollte ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Zeit von seinem Amt zurücktreten, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen.  

Scheidet ein Mitglied aus dem Vereinsausschuss vorzeitig aus, kann der Vorstand zusammen mit dem Vereinsausschuss ein Mitglied für die restliche Amtsdauer nachbenennen. Dessen Amtszeit endet dann regulär der Nachbesetzung. 

Jedes Mitglied des Vorstandes und des Vereinsausschusses wird einzeln gewählt, die Beisitzer*innen in einem Wahlgang (Stimmenmehrheit entscheidet). 

§ 13 Beschlussfassungen Vorstand und Vereinsausschuss 

    1. Der Vorstand und der Vereinsausschuss fassen Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand beruft die Vorstandsitzungen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist mit Angabe einer Tagesordnung ein.  
    2. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Vereinsausschusses. 

§ 14 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung (§11)

    1. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. 
    2. Beschlüsse der MV sind mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder gefasst. 
    3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mehrheit der Stimmen des Vereinsausschusses. 
    4. Der /die 1. oder 2. Vorsitzende leitet die MV. 
    5. Über die Art der Stimmabgabe beschließt die MV auf Vorschlag des Vorstandes. Die  schriftliche Stimmabgabe ist auf Antrag bei Stimmenmehrheit durchzuführen. 
    6. Bei Wahlen überträgt die Mitgliederversammlung einem Wahlausschuss (1./2. Vorsitzende und einer/einem Schriftführerin*in) für die Dauer des Wahlvorganges die Leitung der Mitgliederversammlung.  
    7. Die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses ist grundsätzlich geheim und schriftlich. Auf Antrag kann davon abgesehen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Dies erfolgt wie auch der Wahlgang durch Akklamation. 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kindererziehung. 

§ 16 Schlussbestimmungen

Über diese Satzung hinausgehende Regelung richten sich nach dem Bestimmungen des BGB. 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom  17.05.18 beschlossen und mit Mitgliederversammlung vom 05.08.2021 geändert. 

Die Neufassung tritt somit mit Wirkung der Änderung im Vereinsregister des Amtsgerichts Freising in Kraft und löst die vorherigen Satzungen ab.  

[Tag der Eintragung: 28.07.2022 

Kiefer, Registernummer: VR 207815]